lächel...
was soll man dazu sagen...der epple ist für einige stammileute schon treffpunkt...wenn alles klappt, dann wird er morgen das 1.mal für dieses jahr eingeweiht...lasst den sommer beginnen...
oh...es gibt nix schöneres, wie die sonne auf den körper scheinen zu lassen...es war ja lange genug tiefster winter
schönen ostersonntag noch das allerliebste
chen
Stadt Rheinstetten
Rechtsverordnung der Stadt Rheinstetten über die Benutzung der Bereiche Epplesee und Fermasee vom 13. Mai 2008
Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), in der Fassung vom 20.01.2005 (GBl. S 219, 404), zuletzt geändert durch Art. 33 der Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252), wird verordnet:
1. Abschnitt: Benutzung der See- und Seeuferbereiche
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für die See- und Seeuferbereiche des Epplesees, Gemarkung Forchheim und Mörsch und des eingeschränkten Bereichs des Fermasees, Gemarkung Neuburgweier.
Die Grenzen des eingeschränkten Bereichs des Fermasees sowie die der Seeuferbereiche beider Seen sind in den als Anlage beigefügten Karten rot eingetragen. Die Karten sind bei der Stadtverwaltung Rheinstetten niedergelegt und können während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
Des weiteren wird für die von dieser Polizeiverordnung nicht erfassten Teile des Fermasees auf die Bestimmungen der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet “Altrhein-Neuburgweier“ vom 16. 5. 1988 verwiesen.
Bezüglich des an den Epplesee grenzenden Naturschutzgebiets “Allmendäcker“ wird auf die Verordnung über das Naturschutzgebiet “Allmendäcker“ vom 26.11.1996 verwiesen.
§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Im See- und Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Mofas außerhalb der
gekennzeichneten Parkflächen, sowie zwischen 22:00 und 6:00 Uhr auch auf den
Parkflächen. Diese Zeitregelung gilt von Mai bis September.
Für Angelberechtigte gelten als Parkzeiten die in der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg bestimmten Fangzeiten.
2. Das Anlegen und Unterhalten von Feuerstellen, das Abbrennen von Lagerfeuern sowie das Grillen.
3. Das Befahren der Böschungen und das Anfahren an die Böschungen im Abstand von weniger als 20 m.
4. Das Betreiben von Kompressoren zum Auffüllen von Taucherflaschen.
5. Das Mitbringen, der Verkauf und der Gebrauch von Getränken in Glasflaschen.
Einzelausnahmegenehmigungen durch die Stadt sind möglich, insbesondere für den Verkauf in Vereinsheimen (Angelverein) oder für besondere Veranstaltungen.
6. Abfälle jeglicher Art ins Wasser oder auf das Ufergelände zu werfen.
7. Das Einsetzen und Betreiben von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Modell-/Rennbooten auf den See, sowie das Betreiben ferngesteuerter Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände.
8. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
9. Das Hineinspringen in das Wasser.
10. Das Ausgeben und Konsumieren von Alkohol zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Ausnahmen: In konzessionierten Gaststätten oder mit Einzelgenehmigung der Stadt Rheinstetten (z.B. für bestimmte Veranstaltungen oder Bereiche, in Vereinsanlagen)
11. Das Füttern von Tieren.
12. Das Reiten.
13. Das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen.
14. Das Zelten und Aufstellen von Camping- und sonstigen Unterkunftseinrichtungen.
15. Im Epplesee: Jeglicher Wassersport innerhalb der mit Bojen gekennzeichneten Flächen.
16. Unbefugten das Aufhalten und die Benutzung des zum Baggerbetrieb gehörenden
Geländes, baulicher und maschineller Anlagen.
17. Epplesee: Die Mitnahme von Hunden/Tiere auf die „Familienwiese“ sowie in den
„FKK-Bereich“ und in die mit Bojen dort abgegrenzten Wasserbereiche,
sowie Leinenpflicht für Hunde im übrigen See- und Seeuferbereich;
Dies gilt für die Monate Mai-September.
(2) Stark alkoholisierte Personen sowie Personen mit ansteckenden Krankheiten und offenen Wunden dürfen sich nicht am Seeuferbereich aufhalten.
(3) Von den Verboten nach Abs. 1 Ziffer 1 und 13 ist der berechtigte Anliegerverkehr der Land- und Forstwirtschaft, die DLRG, Krankenfahrzeuge, die Polizei sowie der Anliegerverkehr, für den eine besondere Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erteilt ist, ausgenommen.
2. Abschnitt: Regelung des Gemeingebrauchs
§ 3 Beschränkungen
(1) Das Befahren des Fermasee mit Fahrzeugen – mit oder ohne eigene Triebkraft –
ist untersagt.
Ausgenommen hiervon sind Fischerboote, ohne eigene Triebkraft, von Fischern des am See ansässigen Fischervereins; jedoch nur für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, sowie Motorrettungsboote der DLRG und Feuerwehr in Übung und Einsatz.
(2) Das Befahren des Epplesee ist nur mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft zulässig (z.B. Ruder-, Tret-, Paddel- und Segelboote, sowie Surfer und Kitesurfer). Bei Nebel ist die Benutzung verboten.
Das Befahren ist nur außerhalb der durch Bojen gekennzeichneten Bereiche gestattet.
Ausnahmen: Motorrettungsboote der DLRG und Feuerwehr in Übung und Einsatz und
Fischerboote von Fischern des am See ansässigen Fischervereins, jedoch nur zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei.
(3) In der Zeit von Mai bis September ist das Sporttauchen im Epple-See an Wochenenden und Feiertagen nur außerhalb der mit Bojen gekennzeichneten Flächen erlaubt. Die Mitnahme von Harpunen ist verboten.
(4) Der für das Baden vorgesehene „Familienwiesen-Bereich“ ist am Epplesee durch Bojen und Tafeln/Schilder gekennzeichnet. Nur innerhalb dieses Bereiches werden bei Badebetrieb Uferkontrollen und Wasseraufsicht vorgenommen. Auf § 7 wird besonders verwiesen.
Wer sich außerhalb dieses Bereiches begibt, handelt auf eigene Gefahr und Risiko.
(5) Kinder bis 14 Jahren dürfen nur in ständiger Aufsicht der Sorgeberechtigten und Minderjährige sich nur in Begleitung eines Erwachsenen in den Seeuferbereichen aufhalten.
(6) Ein FKK-Bereich ist ausgeschildert (siehe auch beigefügter Plan).
Außerhalb dieses Bereiches sind Textilien zu tragen.
Dieser Bereich ist nicht in die Aufsichtskontrollen miteinbezogen.
§ 4 Vorsichtsmaßnahmen
Die Benutzer der Seen haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet, insbesondere:
1. Die Gefährdung oder Belästigung von Menschen zu vermeiden, insbesondere durch
a) Lärm aus der Benutzung von Rundfunk- und Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten,
Lautsprechern,
b) sportliche Übungen und Spiele, soweit sie andere Benutzer des Sees gefährden oder belästigen können,
2. Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in den Gewässern und deren Uferbereiche,
3. Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften.
§ 5 Besondere Gefahren
Auf folgende, mit der Benutzung der See- und Seeuferbereiche verbundenen Gefahren
wird besonders hingewiesen:
1. Die Uferböschungen fallen plötzlich steil ab.
2. Der meist kiesige Untergrund bietet keinen festen Halt (Abrutschgefahr).
3. Es bestehen Untiefen, die Wassertiefe kann mehr als 20 m betragen.
4. Durch den Baggerbetrieb kann die Wassertiefe stark variieren (Epplesee).
5. Die Wassertemperatur ist stark schwankend (kalte Strömungen).
6. Schlingpflanzen können Schwimmer gefährden.
7. Es besteht keine Daueraufsicht durch Rettungspersonal.
8. Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Es gilt die StVO.
9. Die See- bzw. Seeuferbereiche sollen nur mit Schuhen bzw. Badeschuhen begangen werden; Glasscherbengefahr auch im Uferbereich!
Die Benutzung ohne Schuhe bzw. Badeschuhen geschieht auf eigene Gefahr
Die Nutzung der See- und Seeuferbereiche erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr.
§ 6 Ausschluss
Die Ortspolizeibehörde bzw. die von ihr beauftragten Personen können Besucher, die erheblich oder wiederholt
1. die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden, oder
2. andere Besucher belästigen, oder
3. trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen,
von der Benutzung der beiden Seen zeitweise oder dauernd ausschließen.
§ 7 Aufsicht
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ständig aufsichtführendes Personal eingesetzt ist, auch wenn in der Regel bei Badewetter samstags, sonntags, und feiertags die DLRG ehrenamtlich eine Rettungswache unterhält.
Auf die Anwesenheit von Aufsichtspersonal bzw. DLRG im Bereich „Familienwiese“ wird durch eine gehisste Flagge hingewiesen.
Der Flaggenmast befindet sich auf der Anhöhe des Stützpunktes/DLRG-Standort
–siehe Plan-
Ab 19 Uhr ist keine Aufsichtsperson mehr anwesend.
§ 8 Ausnahmen
(1) Der Betrieb von Segel-, Surf- und Tauchschulen oder ähnlichen Einrichtungen bedarf einer vertraglichen Regelung mit der Stadt Rheinstetten.
(2) Entsteht für Betroffene eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, sofern keine
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 9 Überwachung der Vorschriften
Zur Überwachung der Einhaltung vorgenannter Verordnung wird von der Stadt Rheinstetten Aufsichtspersonal eingesetzt. Ihre Weisungen sind zu beachten und verbindlich. Eine ständige Aufsicht wird nicht geführt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge, Krafträder und Mofas außerhalb der
gekennzeichneten Parkflächen, sowie zwischen 22:00 und 6:00 Uhr auch auf den
Parkflächen abstellt;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Feuerstellen anlegt, unterhält, Lagerfeuer abbrennt oder grillt;
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Böschungen befährt oder an die Böschung näher als 20 m anfährt;
4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Kompressoren zum Auffüllen von Taucherflaschen betreibt;
5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Glasflaschen mitbringt, verkauft oder gebraucht;
6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 Abfälle jeglicher Art ins Wasser oder auf das Ufergelände wirft;
7. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 kraftstoffbetriebene Modell-/Rennboote auf den Seen einsetzt und betreibt; ferngesteuerte Fahrzeuge auf dem Parkplatzgelände betreibt;
8. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 8 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
9. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 in das Wasser hineinspringt;
10.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Alkohol zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgibt oder
konsumiert
11.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 Tiere füttert
12.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 reitet;
13.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 13 mit motorisierten Fahrzeugen fährt;
14.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 14 Zelte aufschlägt, Camping- oder sonstige
Unterkunftseinrichtungen aufstellt;
15.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 15 Wassersport innerhalb der Bojenbereiche betreibt;
16.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 16 sich unbefugt auf dem zum Baggerbetrieb gehörenden
Gelände, baulicher oder maschineller Anlagen aufhält oder benutzt;
17.entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 17 Hunde ungeleint mitführt oder die „Familienwiese“ oder den „FKK-Bereich“ und die mit Bojen gekennzeichneten Wasserbereiche mit Hunden oder Tieren benutzt (Mai-September)
18.entgegen § 2 Abs. 2 stark alkoholisiert ist oder sich mit ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden am Seeuferbereich aufhält;
19.entgegen § 3 den Fermasee mit Booten bzw. den Epplesee mit nicht zugelassenen Booten oder im nicht zugelassenen Bereich befährt;
20.entgegen § 3 Abs. 2 Wassersport innerhalb der mit Bojen gekennzeichneten Flächen betreibt;
21.entgegen § 3 Abs. 3 das Sporttauchen betreibt;
22.entgegen § 3 Abs. 6 außerhalb des FKK-Bereichs keine Textilien trägt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Bußgeld- und Verwarnungskatalog bzw. den Bestimmungen der jeweiligen Verordnungen und Gesetze, insbesondere nach dem Wassergesetz und Naturschutzgesetz.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Rechtsverordnung der Gemeinde Rheinstetten über
die Benutzung der Baggerseen vom 29. Juni 1999 außer Kraft.
Rheinstetten, 13.05.2008
gez.
Sebastian Schrempp, Oberbürgermeister
Bußgeld- und Verwarnungskatalog
zur Rechtsverordnung der Stadt Rheinstetten über die Benutzung der Bereiche Epplesee und Fermasee vom ..................
1. Befahren des Uferbereichs mit Krad 50
2. Parken im Uferbereich mit Krad 50
3. Befahren des Uferbereichs mit Pkw 50
4. Parken im Uferbereich mit Pkw 50
5. Befahren des Uferbereichs zum Eisverkauf 50
6. Zelten im Uferbereich 75
7. Anlegen und Betreiben einer Feuerstelle 50
8. Grillen (Gas und Holzkohle) 50
9. Parken außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche, soweit Ahndung nach StVO nicht möglich 20
10. Nachtparken auf Parkplatz (22-6 Uhr) 30
11. Mitführen von Hunden und anderen Tieren in verbotene Bereiche oder Nichtbeachtung des Leinenzwangs vom 01.05.-30.09. 25
12. Füttern von Tieren 15
13. Mitbringen und Gebrauchen von Glasflaschen 15
14. Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art 30
15. Einsetzen und Betreiben von motorbetriebenen Modellbooten/ Rennbooten
auf den Seen;
Betreiben von ferngesteuerten Fahrzeugen auf dem Parkplatzgelände Epple-See 20
16. Befahren des Fermasees mit Booten bzw. des Epplesees mit nicht zugelassenen Boote bzw. Segeln, Surfen im Badebereich 150
17. Bei Verstößen, die in der Rechtsverordnung enthalten aber nicht unter Ziffer 1-16 aufgeführt sind 35